ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERANSTALTERS
III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE (Infield)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Erwerb von Tickets
Tickets können ausschließlich über die Homepage des Veranstalters https://www.braunywood.com/get-tickets erworben werden.
Die Kundschaft darf Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit Zustimmung des Veranstalters verwenden. Verstößt die Kundschaft schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist der Veranstalter berechtigt, von der Kundschaft eine von ihr nach ordnungsgemäßen Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Die Kundschaft kann die Berechtigung der Vertragsstrafe und deren Höhe gerichtlich überprüfen lassen.
1.1. Vertragsabschluss, Stornierung
Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald er den sog. Kaufen-Button bzw. die entsprechend § 312j Abs. 3 BGB eindeutig beschriftete Schaltfläche angeklickt hat.
Erst mit Zuteilung und Übersendung der Transaktionsnummer / Bestellnummer / Ordernummer durch den Veranstalter an den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter zustande.
1.2. Preisbestandteile & Zahlungsmodalitäten
Die Preise für Tickets können die aufgedruckten Kartenpreise übersteigen. Die Zahlung ist nur durch Vorkasse per Überweisung möglich. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive aller Gebühren zur Zahlung ist nach Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig.
1.3. Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular
Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bzw. das Widerrufsrecht für Verbraucher kann vorzeitig erlöschen bei folgenden Verträgen:
1.3.1. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Das heißt, soweit die BW-Eventfestival GbR Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht.
Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Ziffer II. 1. durch die BW-Eventfestival GbR bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.
1.3.2. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB).
Für alle anderen Verträge mit Verbrauchern gilt das Folgende:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Für die Widerrufe ist die BW-Eventfestival GbR verantwortlich.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbar;
in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.
Muster für den Wiederruf
An BW-Eventfestival GbR, Braunser Hammerweg 8, D-34454 Bad Arolsen - Braunsen oder E-Mail an info@braunywood.com.
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Ende der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars
2. Zutrittsberechtigungen
Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Personen, die diese AGB nicht bestätigen/akzeptieren, ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände untersagt. Dabei gilt das Entwerten des Onlinetickets (Vor Ort, durch den Veranstalter bzw. das Anlegen des Festivalbündchen) als Bestätigen / Akzeptieren dieser AGB insofern dies nicht in Form der Ticketbuchung (z.B. beim Kauf mehrerer Tickets) erfolgt ist.
An den Eingängen (E1 und E2) liegen diese AGB aus.
3. Die Haftung des Veranstalters
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter.
Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
Grundsätzlich ist die Nutzung der Eventmodule auf eigene Gefahr und alkoholisierten Personen untersagt.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Sachschäden. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
4. Begriffsbestimmungen
Veranstaltungsgelände meint das Gelände in Gesamtheit, inklusive Park- und Campingflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen.
Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes Infield).
Mit Campingflächen sind die vom Veranstalter freigegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen gemeint.
Parkflächen meint die vom Veranstalter freigegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
5. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche
Vor dem erstmaligen Betreten des Camping- und/oder Festivalgeländes werden die für diesen Bereich erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des jeweiligen Bereiches sind das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
6. Sicherheitskontrollen
Bei Einlass sowohl auf das Camping als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt.
Beim Betreten des Campinggeländes wird ebenso das mitgeführte Gepäck einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände sowie Park- und Campingordnung) bei sich führt.
7. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.
8. Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder Ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
9. Hör- und Gesundheitsschäden
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Dieser kann kostenfrei an allen Verkaufsständen bezogen werden.
10. Umgang mit der Eintrittskarte
Die Eintrittskarte für den jeweiligen Bereich (Campingfläche und/oder Festivalgelände) ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar.
Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
11. Nutzung der Campingflächen
Das Campieren ist ab dem ersten Festivaltag ab 15:00 Uhr auf den ausgeschilderten Campingflächen gestattet. Es werden nicht sämtliche Campingflächen gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten.
Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen oder auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Ebenso ist das mutwillige Zerstören der Campingflächen bzw. der Wiesenoberfläche untersagt.
12. Anreise der Besucher / Parken / Zuteilung von Flächen
Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt.
Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. In der Nähe des Festivalgeländes sind ausreichend Parkflächen vorhanden, die über die Kreisstraße K8 erreicht werden können. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw. Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes innerhalb der gebuchten Kategorie.
Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
13. Programmänderungen und Absage der Veranstaltung
Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht.
Sollte die Veranstaltung aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder Ereignisse vorzeitig oder während der Veranstaltung, abgesagt werden müssen, kann der Ticketpreis nicht oder nur Teilweise zurückerstattet werden.
14. Sperrung / Räumung von Flächen oder Eventmodulen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Eventmodule, die Bühne oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne das dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Insbesondere bei den Eventmodulen ist ein durchgehender Betrieb aus Sicherheitsgründen nicht möglich.
Dahingehend gibt es für einige Eventmodule Öffnungs- und Schließzeiten. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
15. Witterungseinflüsse
Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer I.13.
16. Aushänge/ Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.braunywood.com.
II. PARK- UND CAMPINGORDNUNG
1. Geltung der Park- und Campingordnung
Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind abrufbar unter www.braunywood.com). Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung in Ziffer II.
2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften
Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Regelungen.
3. Geltung der Straßenverkehrsordnung / Nutzung der Parkbereiche
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im übrigen beschränkt.
Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden.
Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
4. Erlöschen der Parkberechtigung
Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.
5. Verbot des Wildcampens
Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.
6. Keine Bewachung der Parkplätze
Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
7. Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
Die Parkflächen befinden sich auf einer Wiese. Dahingehend ist bei Regen damit zu rechnen, dass der Untergrund nass und schlammig werden kann.
Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 7. unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer I.3. (Die Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8. Zulässige Stellfläche pro Person
Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen beträgt maximal 8 m. Erst ab einer Gruppe von 6 Personen ist ein Pavillon der maximalen Größe von 4m x 4m oder 3m x 6x zulässig.
In den Caravan Camping-Bereichen ist das Aufstellen von maximal einem (1) zusätzlichen Vor- oder Zusatzzelt oder Pavillon je Fahrzeug direkt neben dem Fahrzeug zulässig.
9. Betreten des Campingbereichs
Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten vom Veranstalter ausgegebenen Armband und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt.
10. Gepäcktransport
Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.
11. Durchsuchung auf verbotene Gegenstände
Beim Betreten eines Campingbereichs werden Taschen- und Gepäckkontrollen durchgeführt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt in den Campingbereich zu verweigern, sofern der Besucher verbotene Gegenstände bei sich führt.
12. Verbotene Gegenstände in den Park- und Campingbereichen
Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
a. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
c. Pyrotechnische Gegenstände aller Art
d. Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
e. Bau- und Brennholz
f. Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder)
g. Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in
Wohnmobilen und Wohnwagen
h. Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse
i. Trockeneis
j. Säurebatterien
k. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge
l. Megaphone
m. Stromaggregate
Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.
13. Erlaubte Gegenstände
Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.
a. Zelte, Pavillons und Zubehör
b. Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände
c. Proviant und Getränke
d. Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern und CO-Flaschen bis maximal 500g Füllgewicht für den Betrieb von Klein-Zapfanlagen.
e. Klein-Grills
f. Für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien
14. Naturschutz
Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.
15. Betrieb von Soundanlagen
Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist gestattet, zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden.
16. Verbot von Abgrenzungen / Löchern
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
17. Rettungswege
Unbedingt zu beachten sind die ausgeschilderten Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!
18. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.
19. Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer
Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
20. Grillen
Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden.
Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
21. Müllentsorgung
Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.
22. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet.
Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und
werden als Vandalismus verfolgt.
24. Unberechtigter Zutritt
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
25. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.
26. Rauchverbot
Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.
27. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.
28. Abreise
Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird.
Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss an dem Montag nach dem letzten Festivaltag bis spätestens 11.00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.
29. Sonstige Anweisungen/ Hinweise
Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.braunywood.com.
30. Verbot gewerbsmäßigen Pfandsammelns
Das gewerbsmäßige Pfandsammeln auf den Park- und Campingflächen ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl zur Anzeige gebracht und führen zu einem unmittelbaren und dauerhaften Hausverbot.
III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE (Infield)
1. Geltung der Hausordnung / Festivalgelände
Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen und Eventmodulen beginnt (sogenanntes Infield).
Das betreten des Infields ist ab dem ersten Festivaltag ab 17:00 Uhr möglich. Am letzten Festivaltag werden das Infield und damit auch die Eventmodule um 20:00 Uhr geschlossen.
Mit Kauf der Festivaleintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer III. Die Benutzung der Park- und Campingflächen ist ggf. kostenpflichtig.
Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.
2. Anordnungen der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte u. des Festival-Personals ist Folge zu leisten.
3. Betreten des Festivalgeländes
Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen erlaubt.
4. Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände und die Nutzung der Eventmodule.
5. Sicherheitskontrollen / verbotene und erlaubte Gegenstände
Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände.
Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
a) Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)
b) Getränke und Flüssigkeiten aller Art, sowie jegliche Speisen
c) Helme
d) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
e) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
f) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
g) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
h) AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
i) Notebooks, Tablets
j) Laserpointer
k) Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks.
Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen.
Auf das Festivalgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):
a) Portemonnaie
b) Schlüssel
c) kleine Gürtel- und Bauchtaschen
d) Mobiltelefon
e) durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, was in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht!
6. Fluchtwege
Fluchtwege sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
7. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.
8. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I.3. (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend.
9. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
10. Vandalismus / geschlossene Eventmodule
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
Die eigenständige Nutzung oder das Betreten geschlossener Eventmodule sowie gesperrter Bereiche gelten ebenfalls als Vandalismus und werden entsprechend geahndet.
11. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungs-gelände ist verboten.
12. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!
13. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.
14. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
15. Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher - insbesondere durch "Crowd-Surfen", Circle/Wall of death, Pogo-Tanzen oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) - ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Auch bei der Nutzung der Eventmodule ist darauf zu achten, dass keine anderen Besucher gefährdet werden.